Aktuelles

  Stellenausschreibung

Ich führe seit nunmehr 20 Jahren als Einzelanwältin eine familien- und sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei, davon seit 10 Jahren am jetzigen Standort in Erftstadt-Lechenich (Rhein-Erft-Kreis).

Zu mir kommen Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Neben fachlicher Kompetenz und persönlichem Engagement ist daher hier auch ein hohes Maß an Sozialkompetenz und Empathie erforderlich. Es bedarf aber auch Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, ebenso wie die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem und selbständigem Arbeiten.

 Ich brauche Verstärkung und suche daher

 RECHTSANWÄLTIN/RECHTSANWALT

mit Energie und Idealismus, gerne Wiedereinsteiger/in oder Berufseinsteiger/in.

Ich strebe eine langfristige Zusammenarbeit an, spätere Partnerschaft nicht ausgeschlossen.

Ich biete angemessene Bezahlung, ein nettes Team, verantwortungsvolle Arbeit, mit der etwas bewegt werden kann. Hinsichtlich der Arbeitszeiten bin ich flexibel und gestaltungsbereit.

Ich freue mich auf Ihre Bewerbungsunterlagen schriftlich oder per Email an:






 

Ich freue mich, mitteilen zu können, dass die Rechtsanwaltskammer Köln mir gestattet hat, die Bezeichnung "Fachanwältin für Sozialrecht" zu führen.

Fachanwältin für Sozialrecht

 

 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab August 2015!!                                                                                                                       

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder sowie der Mindestunterhalt eines Kindes in allen Altersstufen werden erhöht.

 

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro.

 

In der Düsseldorfer Tabelle legt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen OLGs und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages Leitlinien für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte fest. Diese bestimmen, wie viel ein Elternteil dem anderen zahlen muss, bei dem das Kind nicht lebt. Die Tabelle ist eine Richtlinie und hat als solche keine Gesetzeskraft, ist für die bundesweite Rechtsprechung aber gleichwohl prägend.  

 

Mindestunterhalt steigt

1. Altersstufe 0 - 5 J.           317,00     328,00 €

2. Altersstufe 6-11 J.           364,00      376,00 €  

3. Altersstufe 12 - 17J.         426,00     440,00 € 

 

Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 Euro auf mtl. 504,00 Euro. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.  

 

Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch wenn das Kindergeld rückwirkend zum 01.Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht wird, ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) auszugehen.


Der steuerliche Freibetrag wird zum 01.Januar 2016 von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro nochmals angehoben. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich ebenfalls weiter erhöhen. Mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 werden daher nur die Bedarfssätze angepasst und es wurde von weiteren Änderungen wie etwa einer Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 Euro zunächst abgesehen. Diese sollen Anfang 2016 folgen, wenn auch im Übrigen eine erneute Anpassung erfolgen wird. 

Wie viele Köpfe hat eine Bedarfsgemeinschaft?

Diese Frage hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vor einiger Zeit zu entscheiden:

Der Fall:

Die K1 bewohnte mit ihren Söhnen K2 und S eine gemeinsame Mietwohnung. Der Leistungsanspruch des S wurde zunächst wegen eine Sanktion für zwei Monate gesenkt. Danach befand er sich für sechs Wochen in einer Kurzarrest. Das JobCenter bewilligte K1 und K2 für den Sanktionszeitraum des S die hälftigen Unterkunftskosten, für die Zeit des Arrestes zu je einem Drittel.

Das BSG hat entschieden, dass K1 und K2 während der gesamten Zeit Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben (BSG; Urteil von 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R).

Das Problem:

Wird ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG) sanktioniert und kann deswegen seinen Anteil an der Miete nicht beisteuern, laufen auch die anderen Mitglieder der BG Gefahr, ihr vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen zu können. Sie setzen sich damit der Forderung des Vermieters aus. Sie haften damit letztlich für das sanktionierte Verhalten mit.

Die Lösung:

Grundsätzlich werden die Kosten der Unterkunft unabhängig vom Alter pro Kopf der Haushaltsmitglieder verteilt. Dies ist zunächst unabhängig davon, ob die Haushaltsmitglieder auch Mitglieder der BG sind. Aus bedarfsbezogenen Gründen kann aber eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hinsichtlich der weiteren BG geboten sein. Nur so kann ein menschenwürdiges Existenzminimum aller Mitglieder der BG gewährleistet werden. Um nicht durch die Hintertür die gesamte BG zu bestrafen, müssen die Leistungen für die nicht sanktionierten Personen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe eines ungedeckten Bedarfs erhöht werden, um sicher zu stellen, dass deren Ansprüche auf ihr eigenen Existenzminimum erfüllt werden können.

TIPP:

Ist ein Mitglied der BG von einer Sanktion betroffen, kann diese Person natürlich gegen den Sanktionsbescheid vorgehen. Dadurch ändert sich an den Leistungen für die Rest-BG aber zunächst nichts. Trotz entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung unterbleibt die Erhöhung des Mietanteils der anderen BG-Mitglieder häufig.

Achten Sie bitte darauf und machen als nicht sanktioniertes BG-Mitglied ihre eigenen (ggfs. erhöhten) Anteile an den Kosten der Unterkunft beim JobCenter geltend!

Das neue Schuljahr rückt näher. Damit stellt sich für viele getrennt lebende oder geschiedene Eltern wieder die Frage, wer für die Kosten eines neuen Schulranzens bezahlen muss. Aber auch für Nachhilfeunterricht, Zahnspange oder ähnliches kommt immer wieder Streit auf, wer für diese Extrakosten aufkommen muss.

 

Sie haben Fragen zum Mehr- oder Sonderbedarf? Wir beraten Sie gern!

      

 

Vernissage am 14.12.2014 mit  

Chris Antonius 

 

Kunst und Musik in der Kanzlei am Markt Erftstadt

 

Wir danken dem Künstler für dieses besondere Event und allen Gästen, die durch ihr zahlreiches Erscheinen zum Gelingen der Veranstaltung beigetragen haben.   


Die Ausstellung ist noch bis 30.01.2015 in den Kanzleiräumen zu sehen.

 

 


 

 

 

13.11.2014: Das Jahr 2014 geht mit Riesenschritten seinem Ende entgegen, deswegen ..... 

 

Fortlaufender Bezug von Krankengeld: Neubescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorgelegt werden

Versicherter muss zur Vermeidung von Lücken Weiterbescheinigung rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung veranlassen

Versicherte müssen für den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des Arbeits­unfähigkeits­zeit­raumes durch einen Arzt bescheinigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Freitag fällt und der Versicherte erst am Montag seinen Arzt zur Fortbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

 

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Freitag, den 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld. Die darauf folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am Montag, den 3. Januar 2011 ausgestellt. Die beklagte Krankenkasse hat die Fortgewährung des Krankengeldes unter Verweis auf die Lücke ab dem 1. Januar 2011 abgelehnt.

Rechtzeitiges Kümmern um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf der bisherigen Attestierung ist Aufgabe des Versicherten

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung eine Obliegenheit des Versicherten ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Sonntag fällt und der Versicherte am darauffolgenden Montag seinen Arzt zur Weiterbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag nach der ärztlichen Feststellung entsteht, muss der Versicherte zur Vermeidung von Lücken vor Ablauf der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Weiterbescheinigung veranlassen.

 

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.03.2014     
- S 19 KR 2728/11 -    

http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18806 

Bundestag aktuell!!! 

Mütterrente beschlossen: Mehr Geld auch für geschiedenen Ehegatten?

Kindererziehung zählt künftig mehr für die Rente. Der Bundestag hat heute das Rentenpaket beschlossen, so dass auch die Regelungen zur Mütterrente zum 01.07.2014 in Kraft treten.

Das bedeutet, dass Frauen mit vor 1992 geborenen Kindern pro Kind einen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben erhalten. Ein Entgeltpunkt entspricht einen Wert von derzeit 28,14 € (West) bzw. 25,74 € (Ost).

Die Mütterrente hat aber auch Auswirkungen auf die Rente geschiedener Ehegatten, so dass auch der geschiedene Ehemann hiervon profitiert. Denn: Wenn sich für einen in die Ehezeit fallenende Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht, verändert sich auch der Ausgleichswert im Versorgungsausgleich.

Nicht nur im Fall der Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/rente-mit-63-bundestag-beschliesst-rentenpaket-a-971306.html