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Bundestag aktuell!!!

Mütterrente beschlossen: Mehr Geld auch für geschiedenen Ehegatten?

Kindererziehung zählt künftig mehr für die Rente. Der Bundestag hat heute das Rentenpaket beschlossen, so dass auch die Regelungen zur Mütterrente zum 01.07.2014 in Kraft treten.

Das bedeutet, dass Frauen mit vor 1992 geborenen Kindern pro Kind einen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben erhalten. Ein Entgeltpunkt entspricht einen Wert von derzeit 28,14 € (West) bzw. 25,74 € (Ost).

Die Mütterrente hat aber auch Auswirkungen auf die Rente geschiedener Ehegatten, so dass auch der geschiedene Ehemann hiervon profitiert. Denn: Wenn sich für einen in die Ehezeit fallenende Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht, verändert sich auch der Ausgleichswert im Versorgungsausgleich.

Nicht nur im Fall der Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/rente-mit-63-bundestag-beschliesst-rentenpaket-a-971306.html

BundesgerichtshofBundesgerichtshof aktuell:
(Mitteilung der Pressestelle Nr. 80/2014 vom 13.05.2014)

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam



Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung können Sie nachlesen unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=67682&pos=0&anz=80

Urteil der Woche:

Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden


Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 09.04.2014.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Pressemitteilung Nr. 16/14

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17312&pos=0&anz=16&titel=Anspruch_einer_Krankenschwester%2C_nicht_f%FCr_Nachtschichten_eingeteilt_zu_werden

Änderungen 2014
 
Auch in diesem neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft. Beispielhaft seien folgende genannt:

- der Regelsatz für Bezieherinnen und Bezieher von SGB II- Leistungen erhalten mehr Geld: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt um 9 € auf 391 €. Leben zwei Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft, erhalten sie jeweils 353 Euro, acht Euro mehr als bisher. Für Kinder gibt es einen vom Alter abhängigen Zuschlag zwischen 5 und 7 Euro.
-der steuerliche Grundfreibetrag steigt pro Jahr und Person von 8130 auf 8354 €.
- das Recht der Beratungshilfe, aber auch die Regelungen zur Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe wurden reformiert: Neben wenigen Erleichterungen führt die Änderung für Rechtsuchende zu einer spürbaren Erschwerung der Erlangung von Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe

Verjährung

Urteil der Woche:


Wenn der Untermieter nicht auszieht .....

BGH entscheidet zum Kündigungsrecht des Vermieters bei unerlaubter Untervermietung: Vermieter darf Hauptmietern nach Widerruf einer Unter­vermietungs­erlaubnis nicht sofort fristlos kündigen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2013 – VIII ZR 5/13 -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&

Urteil der Woche:

Warndreieck nicht aufgestellt -50prozentige Mithaftung  bei Autounfall

Nachfolgender Verkehr muss auf einer Bundesautobahn grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen.

Versäumt es der Fahrer eines Sattelzuges bei einem Notstopp auf der Autobahn, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens ersetzt, wenn es wegen der Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem Auffahrunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2013, - 26 U 12/13 -

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_26-U-1213_Warndreieck-nicht-aufgestellt-50-Prozentige-Mithaftung-bei-Autobahnunfall.news17226.htm

Vernissage
mit Werken der Fotokünstlerin
Jennifer-Christin Wolf

Wann: Sonntag, den 15.12.2013, ab 14 Uhr
Wo:     Kanzlei am Markt Erftstadt,
            Markt 30, 50374 Erftstadt

Urteil der Woche:

Vermieter wegen eigenmächtiger Kellerräumung inklusive Entsorgung einer Schildkröte zu Schadensersatz verurteilt

Eine Räumung zur Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht. Auch wenn der Zugang zu einem Keller nicht mit einem Schloss versehen ist, kann ein Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden ist. Räumt ein Vermieter unberechtigt einen Mieterkeller leer, hat er Schadensersatz zu leisten.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 06.11.2013
- 502 C 7971/13 -

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-raeumung-eines-unverschlossenen-kellers-368165#sthash.703YNymy.dpuf

http://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=15589&article_id=119561&_psmand=74


Urteil der Woche:

Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" ohne Teilnahme an Weihnachtsfeier

Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400 Euro. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, - 3 Ca 1819/13 -

http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17079 

Anspruch auf höherwertiges Hörgerät für Küchenchef

Das SG Gießen hat entschieden, dass ein Versicherter, der in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist, die nicht mit einem "Festbetragsgerät" ausgeglichen werden kann, Anspruch gegen die Rentenversicherung auf eine Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät hat.

SG Gießen, Urteil vom 25.09.2013 - S 4 R 651/11

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA131003184

Joachim Dost mit Rechtsanwältin Jutta ZillesThementag der AHAG am 12.10.2013



















Frau Rechtsanwältin Jutta Zilles mit einem Vertreter des Veranstalters AHAG, Joachim Dost beim Thementag der AHAG am 12.10.2013 im Restaurant Amtsgericht in Lechenich.

Letzte Chance für bisher nicht Krankenversicherte
 
Seit dem 01.07.2007 sind Sie, wenn Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V).
 
Haben Sie das Vorliegen der Versicherungspflicht verspätet angezeigt, wurden die ggfs. seit dem 01.07.2007 entstandenen Beiträge nacherhoben und erhebliche Säumniszuschlägen verlangt.
 
Das hat Sie bisher vielleicht davon abgehalten, sich überhaupt bei der Krankenkasse zu melden.
 
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (BGBl. I, 2423) hat der Gesetzgeber u.a. hier einen Ausweg eröffnet:
 
Zeigen Sie Ihren Versicherungspflicht noch bis zum 31.12.2013 bei der Krankenkasse an, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit Eintritt der Versicherungspflicht entfallenden Beitrag und die an sich darauf entstandenen Säumniszuschläge erlassen. Die vom Spitzenverband der GKV vereinbarten Grundsätze regeln die näheren Einzelheiten.
 
http://www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_76992.jsp 

http://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/beitragsschulden/beitragsschuldengesetz_1.jsp

Kanzlei am Markt Erftstadt erwirkt Grundsatzurteil beim Bundesarbeitsgericht:

      Vertragliche Ausschlussklausel - Ausschluss der Haftung für Vorsatz


http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&anz=43&pos=1Neuer Absatz

Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen
 
In dem zu entscheidenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg lehnte ein Vater über mehrere Jahrzehnte alle Kontaktversuche des Sohnes ab und zeigte damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung, mit dem er den Sohn zudem auch noch besonders schwer traf. Das Gericht sah hier eine Inanspruchnahme des Sohnes wegen einer schweren Verfehlung des Vaters als unbillig an.

„Wer sich bewusst und dauerhaft aus jeglicher persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu seinen nächsten Verwandten löst, entzieht sich selbst dem familiären Solidarsystem und kann dann auch keine solidarische Unterstützung mehr erwarten“, so das OLG. Das OLG hebt dabei hervor, dass sich der Unterhaltsanspruch nicht allein aus der Biologie ergibt, sondern seine Wurzeln in familiärer Solidarität und Verantwortung hat.

Kündigen also die Eltern die Familie als Solidarverband auf, müssen sie damit rechnen, dass sie damit einen Unterhaltsanspruch verwirken.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2012, 14 UF 80/12)

Verjährung von Forderungen aus 2009 droht!
 
Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen.

Mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist kann der Zahlungsanspruch der Gläubigerin oder des Gläubigers gesichert werden. Gleiches gilt, wenn der Mahnbescheid „alsbald“, also kurz nach dem Jahreswechsel, zugestellt wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist: Damit drohen mit Ablauf des 31.12. 2012 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2009 zu verjähren!

SGB II: Neuregelung der Kosten der Unterkunft im Rhein Erft Kreis

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.05.2012 entschieden, dass für Hartz-IV-Bezieherinnen und - Bezieher (B 4 AS 109/11 R) eine Wohnungsgröße für Einzelpersonen bis zu 50 qm (bisher max. 47 qm) nicht zu beanstanden ist (B 4 AS 109/11 R). Für jede weitere Person sind bis zu weitere 15 qm angemessen.

Diese Rechtsprechung zu den Wohnungsgrößen hat der Rhein-Erft-Kreis nun zum 01.09.2012 umgesetzt, aber auch die als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft neu geregelt. Je nach Wohnort kann nun ein qm-Preis von bis zu 7,00 € (Kaltmiete) angemessen sein.

Besondere Relevanz hat diese Neuregelung für die ALG II - Bezieherinnen und -bezieher, deren Kosten der Unterkunft bisher als unangemessen angesehen wurde und die deswegen ggfs. bereits eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben.

Die JobCenter sind gehalten, ergangene Bescheide zu überprüfen und ggfs. Änderungsbescheide zu erlassen. Dennoch empfehlen wir allen Betroffenen, die vorliegenden Bescheide zu prüfen und soweit eine Änderung noch nicht vorgenommen wurde, dies zu monieren. Eine rückwirkende Änderung ist allerdings nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich. Um eine Rückwirkung ab dem 01.01.2011 erreichen zu können, muss ein Überprüfungsantrag allerdings noch vor Ablauf des 31.12.2012 gestellt werden.

Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass sich die Regelsätze zum 01.01.2013 um bis zu 8,00 € erhöhen. Am 24.10.2012 sind die neuen Regelsätze im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben worden.

 
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