Mütterrente beschlossen: Mehr Geld auch für geschiedenen Ehegatten?
Kindererziehung zählt künftig mehr für die Rente. Der Bundestag hat
heute das Rentenpaket beschlossen, so dass auch die Regelungen zur
Mütterrente zum 01.07.2014 in Kraft treten.
Das bedeutet, dass
Frauen mit vor 1992 geborenen Kindern pro Kind einen Entgeltpunkt auf
ihrem Rentenkonto gutgeschrieben erhalten. Ein Entgeltpunkt entspricht
einen Wert von derzeit 28,14 € (West) bzw. 25,74 € (Ost).
Die Mütterrente hat aber auch Auswirkungen auf die Rente geschiedener
Ehegatten, so dass auch der geschiedene Ehemann hiervon profitiert.
Denn: Wenn sich für einen in die Ehezeit fallenende Zeitraum
nachträglich die Versorgung erhöht, verändert sich auch der
Ausgleichswert im Versorgungsausgleich.
Nicht nur im Fall der
Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der
Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des
älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich
Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des
Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
Bundesgerichtshof aktuell: (Mitteilung der Pressestelle Nr. 80/2014 vom 13.05.2014)
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten
Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über
ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem
Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Den vollständigen Text der Pressemitteilung können Sie nachlesen unter:
Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine
Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht
arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für
Nachtschichten eingeteilt zu werden. So entschied das
Bundesarbeitsgericht am 09.04.2014.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin
ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst
tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher
Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-,
Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer
Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die
Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der
Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis
6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor
die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer
Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot
demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten -
ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November
2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst
Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Die auf
Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung
gerichtete Klage war beim Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts,
ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die Klägerin ist weder
arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich
geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer
Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung
auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die
Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte
erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Pressemitteilung Nr. 16/14
Auch in diesem neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft. Beispielhaft seien folgende genannt:
- der Regelsatz für Bezieherinnen und Bezieher von SGB II- Leistungen erhalten mehr Geld: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt um 9 € auf 391 €. Leben zwei Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft, erhalten sie jeweils
353 Euro, acht Euro mehr als bisher. Für Kinder gibt es einen vom Alter
abhängigen Zuschlag zwischen 5 und 7 Euro. -der steuerliche Grundfreibetrag steigt pro Jahr und Person von 8130 auf 8354 €. - das Recht der Beratungshilfe, aber auch die Regelungen zur Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe wurden reformiert: Neben wenigen Erleichterungen führt die Änderung für
Rechtsuchende zu einer spürbaren Erschwerung der Erlangung von
Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe
Urteil der Woche:
Wenn der Untermieter nicht auszieht .....
BGH entscheidet zum Kündigungsrecht des Vermieters bei unerlaubter
Untervermietung: Vermieter darf Hauptmietern nach Widerruf einer
Untervermietungserlaubnis nicht sofort fristlos kündigen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2013 – VIII ZR 5/13 -
Warndreieck nicht aufgestellt -50prozentige Mithaftung bei Autounfall
Nachfolgender Verkehr muss auf einer Bundesautobahn grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen.
Versäumt es der Fahrer
eines Sattelzuges bei einem Notstopp auf der Autobahn, ein Warndreieck
aufzustellen, erhält der Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens
ersetzt, wenn es wegen der Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem
Auffahrunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2013, - 26 U 12/13 -
Vernissage mit Werken der Fotokünstlerin Jennifer-Christin Wolf
Wann: Sonntag, den 15.12.2013, ab 14 Uhr Wo: Kanzlei am Markt Erftstadt, Markt 30, 50374 Erftstadt
Urteil der Woche:
Vermieter wegen eigenmächtiger Kellerräumung inklusive Entsorgung einer Schildkröte zu Schadensersatz verurteilt
Eine Räumung zur Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann
und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht. Auch wenn der
Zugang zu einem Keller nicht mit einem Schloss versehen ist, kann ein
Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Besitz am Keller aufgegeben
worden ist. Räumt ein Vermieter unberechtigt einen Mieterkeller leer,
hat er Schadensersatz zu leisten.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 06.11.2013 - 502 C 7971/13 -
Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" ohne Teilnahme an Weihnachtsfeier
Ein Arbeitnehmer,
der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, hat
keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden
Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400 Euro. Dies
entschied das Arbeitsgericht Köln.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, - 3 Ca 1819/13 -
Anspruch auf höherwertiges Hörgerät für Küchenchef
Das
SG Gießen hat entschieden, dass ein Versicherter, der in seinem Beruf
auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist, die nicht mit einem
"Festbetragsgerät" ausgeglichen werden kann, Anspruch gegen die
Rentenversicherung auf eine Versorgung mit einem höherwertigen Hörgerät
hat.
Frau Rechtsanwältin Jutta Zilles mit einem Vertreter des Veranstalters AHAG, Joachim Dost beim Thementag der AHAG am 12.10.2013 im Restaurant Amtsgericht in Lechenich.
Letzte Chance für bisher nicht Krankenversicherte
Seit dem
01.07.2007 sind Sie, wenn Sie keinen anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall haben, versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 186 Abs. 11 SGB V).
Haben
Sie das Vorliegen der Versicherungspflicht verspätet angezeigt, wurden
die ggfs. seit dem 01.07.2007 entstandenen Beiträge nacherhoben und
erhebliche Säumniszuschlägen verlangt.
Das hat Sie bisher vielleicht davon abgehalten, sich überhaupt bei der Krankenkasse zu melden.
Mit
dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
in der Krankenversicherung (BGBl. I, 2423) hat der Gesetzgeber u.a. hier
einen Ausweg eröffnet:
Zeigen Sie Ihren Versicherungspflicht
noch bis zum 31.12.2013 bei der Krankenkasse an, soll die Krankenkasse
den für die Zeit seit Eintritt der Versicherungspflicht entfallenden
Beitrag und die an sich darauf entstandenen Säumniszuschläge erlassen.
Die vom Spitzenverband der GKV vereinbarten Grundsätze regeln die
näheren Einzelheiten.
Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern
keinen Elternunterhalt zahlen
In dem zu entscheidenden Fall vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg lehnte ein Vater über mehrere Jahrzehnte alle
Kontaktversuche des Sohnes ab und zeigte damit einen besonders groben Mangel an
verwandtschaftlicher Gesinnung, mit dem er den Sohn zudem auch noch besonders
schwer traf. Das Gericht sah hier eine Inanspruchnahme des Sohnes wegen einer
schweren Verfehlung des Vaters als unbillig an.
„Wer sich bewusst und dauerhaft aus jeglicher
persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu seinen nächsten Verwandten löst,
entzieht sich selbst dem familiären Solidarsystem und kann dann auch keine
solidarische Unterstützung mehr erwarten“, so das OLG. Das OLG hebt dabei hervor,
dass sich der Unterhaltsanspruch nicht allein aus der Biologie ergibt, sondern
seine Wurzeln in familiärer Solidarität und Verantwortung hat.
Kündigen also die Eltern die Familie als
Solidarverband auf, müssen sie damit rechnen, dass sie damit einen Unterhaltsanspruch
verwirken.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom
25.10.2012, 14 UF 80/12)
Verjährung
von Forderungen aus 2009 droht!
Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die
Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen.
Mit der rechtzeitigen Zustellung eines
gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist kann der
Zahlungsanspruch der Gläubigerin oder des Gläubigers gesichert werden. Gleiches
gilt, wenn der Mahnbescheid „alsbald“, also kurz nach dem Jahreswechsel,
zugestellt wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist
beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist: Damit drohen mit Ablauf des 31.12.
2012 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2009 zu verjähren!
SGB II: Neuregelung der Kosten der Unterkunft im Rhein Erft
Kreis
Das
Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.05.2012 entschieden, dass für Hartz-IV-Bezieherinnen
und - Bezieher (B 4 AS 109/11 R) eine Wohnungsgröße für Einzelpersonen bis zu 50 qm (bisher
max. 47 qm) nicht zu beanstanden ist (B 4 AS 109/11 R). Für jede weitere Person
sind bis zu weitere 15 qm angemessen.
Diese
Rechtsprechung zu den Wohnungsgrößen hat der Rhein-Erft-Kreis nun zum
01.09.2012 umgesetzt, aber auch die als angemessen anzusehenden Kosten der
Unterkunft neu geregelt. Je nach Wohnort kann nun ein qm-Preis von bis zu 7,00
€ (Kaltmiete) angemessen sein.
Besondere
Relevanz hat diese Neuregelung für die ALG II - Bezieherinnen und -bezieher,
deren Kosten der Unterkunft bisher als unangemessen angesehen wurde und die
deswegen ggfs. bereits eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben.
Die JobCenter
sind gehalten, ergangene Bescheide zu überprüfen und ggfs. Änderungsbescheide
zu erlassen. Dennoch empfehlen wir allen Betroffenen, die vorliegenden
Bescheide zu prüfen und soweit eine Änderung noch nicht vorgenommen wurde, dies
zu monieren. Eine rückwirkende Änderung ist allerdings nur für einen Zeitraum
von einem Jahr möglich. Um eine Rückwirkung ab dem 01.01.2011 erreichen zu
können, muss ein Überprüfungsantrag allerdings noch vor Ablauf des 31.12.2012
gestellt werden.
Bei dieser
Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass sich die Regelsätze zum 01.01.2013 um bis
zu 8,00 € erhöhen. Am 24.10.2012 sind die neuen Regelsätze im Bundesgesetzblatt
bekanntgegeben worden.